Mobilitätspaket

Mobilitätspaket: Viele Verbesserungen für Berufskraftfahrer*innen

01.09.2020

Mit dem Mobilitätspaket I kommt es zu zahlreichen Neuregelungen. Im Bereich der Sozialvorschriften traten sie bereits zum 20. August 2020 in Kraft. Die wichtigsten Verbesserungen und Neuregelungen auf einen Blick.

 
EU Mobilitätspaket: Viele Verbesserungen für LKW Fahrer*innen

 

Das Mobilitätspaket I trifft zahlreiche Neuregelungen in den Bereichen der Arbeitnehmerentsendung von Berufskraftfahrer*innen, des Markt- und Berufszugangs sowie der Sozialvorschriften. Damit sollen die Voraussetzungen für einen künftig sicheren, effizienteren und sozial verantwortlicheren Straßentransportsektor geschaffen werden. Es beseitigt außerdem unklare Vorschriften, die zu unterschiedlichen Rechtsauslegungen und Durchsetzungspraktiken in den einzelnen Mitgliedsstaaten geführt haben und sorgt so für EU-weite Rechtsklarheit. Während etwa die Regelungen zu den Markt- und Berufszugangsverordnungen (EG) Nrn. 1071/2009 und 1072/2009 erst 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten unmittelbare Geltung erlangen, treten die Neuregelungen im Bereich der Sozialvorschriften zu einem großen Teil bereits zum 20. August 2020 in Kraft. Im Folgenden geben wir deshalb einen Überblick über die wichtigsten ab diesem Datum geltenden Änderungen:

  • Verbot, die reguläre Wochenruhezeit im Fahrzeug zu verbringen
  • Möglichkeit der Fahrer*innen, regelmäßig an ihren Wohnsitz oder die Betriebsstätte des Unternehmens zurückzukehren
  • Verkürzung der Wochenruhezeiten
  • Sichere Parkflächen
  • Überschreitung der täglichen oder wöchentlichen Lenkzeit im Ausnahmefall
  • Einbeziehung leichter Nutzfahrzeuge in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr.561/2006
  • Intelligenter Fahrtenschreiber der zweiten Version

Verbot, die reguläre Wochenruhezeit im Fahrzeug zu verbringen

Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wurde dahingehend reformiert, dass er nunmehr ausdrücklich und unmissverständlich festlegt, dass die reguläre Wochenruhezeit nicht im Fahrzeug verbracht werden darf. Zuvor war dieses Verbot nicht ausdrücklich im Rechtstext geregelt, sondern lediglich im Umkehrschluss aus den Regelungen des Artikels 8 ableitbar gewesen und hat damit einen unerwünschten Interpretationsspielraum geschaffen. Der EuGH hatte das Verbot bereits im Jahr 2017 höchstrichterlich bestätigt. Mit der Neuregelung gibt es nun keinen Zweifel mehr daran, dass die regulären wöchentlichen Ruhezeiten und jede andere wöchentliche Ruhezeit von mehr als 45 Stunden, die als Ausgleich für eine vorherige verkürzte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, nicht im Fahrzeug oder auf Parkflächen verbracht werden dürfen. Die genannten Ruhezeiten sind – sofern die Fahrer*innen nicht ohnehin an ihren Wohnort zurückkehren – in geeigneten und geschlechtergerechten Unterkünften mit angemessenen Schlafgelegenheiten und sanitären Einrichtungen zu verbringen. Die Kosten für diese Unterbringung sind vom Arbeitgeber zu tragen.

Möglichkeit der Fahrer*innen, regelmäßig an ihren Wohnsitz oder die Betriebsstätte des Unternehmens zurückzukehren

Die Verkehrsunternehmen müssen jetzt die Arbeit ihrer Fahrer*innen außerdem so planen, dass es ihnen innerhalb eines jeden Vier-Wochen-Zeitraumes mindestens einmal ermöglicht wird, an ihren Wohnsitz oder an die im Niederlassungsmitgliedstaat gelegene Betriebsstätte des Arbeitgebers, der sie normalerweise zugeordnet sind, zurückzukehren, um dort eine Wochenruhezeit von mindestens 45 Stunden einzulegen. Das Unternehmen muss dokumentieren, wie es diese Verpflichtung erfüllt, die entsprechenden Unterlagen in seinen Geschäftsräumen aufbewahren und diese den zuständigen Kontrollbehörden auf Verlangen vorlegen. Aus dieser Verpflichtung der Unternehmen, die regelmäßige Heimkehr zu ermöglichen, ergibt sich nicht gleichzeitig auch eine Verpflichtung der Fahrer*innen, tatsächlich zurückzukehren. Sie können nach wie vor selbst entscheiden, wo sie ihre Wochenruhezeiten von mehr als 45 Stunden verbringen – vorausgesetzt, sie verbringen sie außerhalb des Fahrzeugs. Von dieser Organisationsverpflichtung streng zu trennen ist die im Rahmen der Regelungen über den Berufszugang (Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) ab 2021 geltende regelmäßige Rückkehrverpflichtung der Fahrzeuge. Die Unternehmen sind verpflichtet, sicherzustellen, dass Fahrzeuge, die dem Unternehmen zur Verfügung stehen und in der grenzüberschreitenden Beförderung eingesetzt werden, spätestens acht Wochen nach Verlassen des Mitgliedstaats zu einer der Betriebsstätten des Unternehmens in diesem Mitgliedstaat zurückkehren. Kurz gesagt: Die Rückkehr des Fahrzeugs muss spätestens nach acht Wochen erfolgen und ist – im Gegensatz zu der Heimkehr der Fahrer*innen an ihren Wohnsitz oder die Betriebsstätte – absolut verpflichtend.

Verkürzung der Wochenruhezeiten

Fahrer*innen, die im grenzüberschreitenden Güterverkehr tätig sind, können außerhalb des Niederlassungsmitgliedstaats ihres Unternehmens künftig zwei aufeinanderfolgende reduzierte Wochenruhezeiten einlegen. Dies gilt allerdings unter der Voraussetzung, dass die Fahrer*innen in vier jeweils aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten einlegen, von denen zwei reguläre wöchentliche Ruhezeiten sein müssen. Die verkürzten Ruhezeiten werden durch gleichwertige Ruhepausen ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche zu nehmen sind.

Sichere Parkflächen

Die Verbesserung der Sicherheit von Parkflächen ist ebenfalls Bestandteil des Mobilitätspakets Teil I. Es verpflichtet die Europäische Kommission sicherzustellen, dass Berufskraftfahrer*innen im Straßengüter- und Straßenpersonenverkehr leichten Zugang zu Informationen über sichere und gesicherte Parkflächen haben. Hierzu veröffentlicht die Europäische Kommission eine Liste mit zertifizierten Parkflächen, die die folgenden Ausstattungsmerkmale vorweisen:

  • sie ermöglichen das Erkennen und Verhindern von unberechtigtem Eindringen
  • sie verfügen über angemessene Beleuchtung und Sichtverhältnisse
  • sie haben eine Kontaktstelle für Notfälle
  • sie sehen geschlechtergerechte sanitäre Einrichtungen und Möglichkeiten zum Kauf von Lebensmitteln und Getränken vor
  • sie verfügen über Kommunikationsverbindungen und eine angemessene Stromversorgung

Die entsprechende Liste dieser Parkflächen soll auf einer amtlichen Internetseite der Europäischen Kommission veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden.

Überschreitung der täglichen oder wöchentlichen Lenkzeit im Ausnahmefall

Der EU-Gesetzgeber will im Rahmen des Mobilitätspakets Teil I auch dem Umstand Rechnung tragen, dass es unvorhersehbare Situationen geben kann, in denen die Fahrer*innen nicht in der Lage sind, den Ort zu erreichen an dem sie planen, ihre wöchentliche Ruhezeit zu verbringen. Im Einklang mit der gesetzlich vorgeschriebenen täglichen oder wöchentlichen Höchstlenkzeit. Deshalb dürfen Fahrer*innen die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit um bis zu eine Stunde überschreiten, um die Betriebsstätte ihres Arbeitgebers oder den eigenen Wohnsitz zu erreichen, um dort eine reduzierte oder reguläre Wochenruhezeit einzulegen.

  • Haben die Fahrer*innen vor der oben genannten und aus unvorhersehbaren Situationen resultierenden zusätzlichen Lenkzeit eine Fahrtunterbrechung von 30 Minuten eingelegt, dürfen sie ihre Lenkzeit ausnahmsweise um zwei Stunden verlängern. Auch hier gilt dies nur unter der Voraussetzung, dass sie die Betriebsstätte ihres Arbeitgebers oder ihren Wohnort ansteuern, um dort eine reguläre Wochenruhezeit einzulegen.       
  • Sämtliche Lenkzeitverlängerungen werden durch gleichwertige Ruhepausen ausgeglichen und unterliegen der Dokumentationspflicht.

Wichtig: Es ist bei Anwendung dieser Ausnahmeregelungen sicherzustellen, dass die Sicherheit im Straßenverkehr zu keinem Zeitpunkt gefährdet wird.

Einbeziehung leichter Nutzfahrzeuge in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr.561/2006

Die Regelungen sehen außerdem vor, dass auch kleine Nutzfahrzeuge, deren zulässiges Höchstgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 Tonnen übersteigt und die im grenzüberschreitenden Güterverkehr oder für Kabotage-Beförderungen eingesetzt werden, ab dem Jahr 2026 in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über die Lenk- und Ruhezeiten einbezogen werden.

Intelligenter Fahrtenschreiber der zweiten Version                                                                 

Im Zuge des Mobilitätspakets Teil I werden auch die Weichen für die künftige Nutzung des intelligenten Fahrtenschreibers der zweiten Generation gestellt. Durch Einführung des intelligenten Fahrtenschreibers der zweiten Version, der in Zukunft auch Grenzüberfahrten sowie Be- und Entladungsorte speichert, soll unter anderem durch eine genauere Positionsbestimmung die Sicherheit im Straßenverkehr erhöht und die Kontrollierbarkeit der Einhaltung verbindlicher Sozialstandards (Lenk- und Ruhezeiten, Arbeitszeitregelungen, Entsenderecht) sowie der Marktzugangsregelungen verbessert werden. Zur Implementierung des intelligenten Fahrtenschreibers der zweiten Version sieht das Mobilitätspaket Teil I vor, dass die Europäische Kommission bis zum August 2021 technische Spezifikationen vorlegt, die dann von den Fahrtenschreiberherstellern umgesetzt werden müssen. Die Implementierung der intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Generation erfolgt zeitlich gestaffelt:

  • Neufahrzeuge sind ab Spätsommer 2023 auszustatten
  • Fahrzeuge mit analogem oder digitalem Fahrtenschreiber sind bis Winter 2024 mit dem intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Version nachzurüsten
  • Fahrzeuge mit intelligentem Fahrtenschreiber der ersten Version sind bis Herbst 2025 mit dem intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Version nachzurüsten.