Nein das ist falsch! Auch im Jahr 2023 erhalten die Tarifbeschäftigten mehr Entgelt als im Jahr 2022. Das Einkommen wird unter Nutzung der Inflationsausgleichssonderzahlung gesteigert. Dazu wird es für die Monate Januar bis April 2023 eine monatliche Zahlung von 255,00 Euro geben. Da die Auszahlung erst im April erfolgen kann, werden diese 4 Monate zu einer Zahlung von 1020,00 Euro zusammengefasst. Von diesem Betrag werden keine Steuern und Sozialabgaben abgezogen. Es ist also so, als würde man diese Beträge bar auf die Hand bekommen. Danach gibt es in jedem Monat von Mai bis Dezember 2023 eine Zahlung von 180 Euro, die genauso ohne Abzüge gezahlt wird. Damit auch diejenigen, die z.B. erst im Februar angefangen haben, diese Entgeltsteigerung erhalten, wurde für jeden einzelnen Monat festgelegt wieviel ausgezahlt wird.
Gesetzliche Voraussetzung für eine steuerfreie Zahlung ist jedoch, dass diese Zahlung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Daraus ergibt sich, dass diese Zahlung nicht Teil der Tariftabellen sein kann, da diese Zahlungen dann steuer- und sozialabgabenpflichtig werden würden.
Teilzeitbeschäftigte erhalten die Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen anteilig nach ihrer Wochenarbeitszeit.
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber bis zum Ende des Jahres 2024 insgesamt bis zu 3000 Euro steuer-und sozialabgabenfrei an ihre Beschäftigten auszahlen können. Das bedeutet, dass der jeweilige gezahlte Betrag netto im Portemonnaie landet. Auch die Arbeitgeber bei der Post AG wollen diese Möglichkeit nutzen, weil sie die Sozialabgaben für den jeweiligen Betrag nicht zahlen müssen. Viele glauben, dass die Arbeitgeber in Deutschland das Geld nicht selber zahlen, sondern ihnen vom Staat ersetzt wird. Das ist aber falsch. Richtig ist, dass die Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt diese Art der Zahlung leisten können, aber keinesfalls müssen. Denn kein Arbeitgeber muss den Lohn erhöhen. Für die Durchsetzung von Lohnerhöhungen gibt es uns als Gewerkschaft.
Anders als die Coronaprämie, die auch von den Arbeitgebern freiwillig gezahlt werden konnte, für besondere Erschwernisse während der Pandemie, ist diese Sonderzahlung dafür gedacht, die hohe Inflation über Entgeltsteigerungen auszugleichen.
Die Arbeitgeberseite hat darauf bestanden, die insgesamt verfügbaren 3000 Euro in monatlichen Teilzahlungen im Tarifvertrag anzubieten. Ihr Hauptargument war, dass sie damit auch attraktiver auf dem Arbeitsmarkt sein wollen. Wir konnten dieser Argumentation folgen, weil auch die Post mittlerweile Schwierigkeiten hat Personal zu finden. Wenn es nicht genug Beschäftigte für die Arbeit gibt, müssen diejenigen, die schon da sind mehr arbeiten. Das führt zu Mehr- und Überlastung. Deshalb haben wir uns schon zu Beginn der Tarifverhandlungen auf diese monatlichen Zahlungen eingelassen, die wir im Jahr 2023 nochmal erhöhen konnten gegenüber dem 1. Angebot.
Hier haben wir einen besonders großen Erfolg erzielt, weil die von uns geforderten 200 Euro deutlich übertroffen wurden. Alle erhalten 1:1 das, was auch die Tarifbeschäftigten bekommen sollen. Damit ist gleichzeitig das richtige Signal für die Zukunft gesetzt, mehr junge, gut ausgebildete Beschäftigte für die Post zu gewinnen und zu halten.
Die monatlichen Einmalzahlungen, die von Januar 2023 bis März 2024 im Tarifvertrag vorgesehen sind, sind steuer- und sozialabgabenfrei. Damit entfällt für diesen Zeitraum, aber auch nur für diese Beträge, die Sozialversicherungspflicht. Nach unseren Berechnungen handelt es sich um minimale Beträge, die sich in den Rentenansprüchen in der Praxis nicht bemerkbar machen.
Wir haben die Arbeitgeberseite nicht von den 24 Monaten Laufzeit abbringen können. Sie haben uns immer wieder als Hauptgrund vorgetragen, dass sie anders als andere Unternehmen ihre Preise nicht erhöhen können und sie Planungssicherheit bis zur nächsten möglichen Briefportoerhöhung im Jahr 2025 benötigen In der letzten Verhandlungsrunde haben wir als Verhandlungskommission festgestellt, dass es keinen Bewegungsspielraum auf der Arbeitgeberseite gibt bei diesem Thema. Danach war die finanzielle Verbesserung gegenüber dem 1. Angebot für uns oberste Priorität.
Nein, wir haben als Organisation bereits im vergangenen Jahr entschieden, von diesen Zahlungen keinen Mitgliedsbeitrag zu erheben.
Ja, auch Beschäftigte mit Entlastungszeit erhalten die Inflationsausgleichssonderzahlung entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit in voller Höhe.
Ja, für diese wird der Anspruch im Umfang der erbrachten Arbeitstage/Arbeitszeit berechnet.
Eine tabellenwirksame Tariferhöhung durch den Festbetrag ist an die Wochenarbeitszeit geknüpft, genauso wie jede andere Tariferhöhung in der Vergangenheit an die Wochenarbeitszeit geknüpft war. Wenn eine Tariferhöhung nicht an die Wochenarbeitszeit geknüpft wäre, würde dies für Teilzeitbeschäftigte in der gleichen Entgeltgruppe zu anderen (höheren) Stundenlöhnen führen als bei Vollbeschäftigten. Das Ziel der Inflationsausgleichssonderzahlung ist durch steuerfreie Auszahlung einen möglichst großen Teil der Kaufkraftverluste vom Monatslohn des Einzelnen auszugleichen. Damit ist es richtig, dass diese Sonderzahlung als Teil einer Tariferhöhung an die Wochenarbeitszeit geknüpft ist.
In der Altersteilzeit erhalten diese Beschäftigten die Inflationsausgleichssonderzahlung entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit.
In der Passivphase (in der Freistellung ATZ) wird das Altersteilzeitentgelt aus dem Zeitwertkonto entnommen. Das Arbeitsverhältnis ruht, so dass kein Lohnanspruch besteht und somit die gesetzliche Grundlage der Inflationsausgleichssonderzahlung nicht greift. Daraus folgt, dass in der Passivphase (in der Freistellung ATZ) keine Inflationsausgleichsonderzahlung gezahlt wird.
Nein, die Besitzstandsbeschäftigten erhalten die Inflationsausgleichssonderzahlung wie alle anderen Beschäftigten auch, es erfolgt keine Gegenrechnung gegen den Besitzstand. Mit Einsetzen der tabellenwirksamen Erhöhung von 340 Euro im April 2024 wird der Festbetrag auch auf die Besitzstandstabellen übertragen und auch der Sicherungsbetrag wird entsprechend der Erhöhung angehoben. Dadurch erfolgt auch durch die tabellenwirksame Festbetragserhöhung keine Reduzierung des Besitzstandes.
Das gilt auch für ehemalige Delivery-Beschäftigte, auch hier erfolgt keine Gegenrechnung gegen eine Entgeltsicherung aus der Überleitung zur DP AG.
Die Fortzahlung der Postzulage im bisherigen Umfang bis zum 31.12.2024 ist im Verhandlungsergebnis enthalten.